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11. Mai 2017

Carsharinggesetz: Die Kommunen können sofort handeln

CarSharing-Station (Foto: cambio)Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG)“ verabschiedet. Die Einrichtung von CarSharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum wird dadurch erstmals auf eine bundesweite Rechtsgrundlage gestellt. Kommunen können zugeordnete CarSharing-Stellplätze über Sondernutzung schon jetzt einrichten.

Das neue CarSharing-Gesetz ermöglicht unterschiedliche Privilegierungen. Für CarSharing-Anbieter, die ihre Fahrzeuge an festen Stationen zur Verfügung stellen (stationsbasiertes CarSharing), können reservierte Stellplätze im öffentlichen Straßenraum eingerichtet werden. Diese werden einzelnen Anbietern unternehmensbezogen über Sondernutzung zugewiesen. Für stationsunabhängige Angebote (free-floating CarSharing) können zusätzlich allgemein zugängliche Stellplätze ausgewiesen werden. Diese können dann von allen offiziell gekennzeichneten CarSharing-Fahrzeugen genutzt werden.

Kommunen können mit der Einrichtung zugeordneter CarSharing-Stellplätzen sofort beginnen

Bis auf wenige Großstädte über 500.000 Einwohnern, in denen auch free-floating Angebote bestehen, finden sich in Städten und Gemeinden überwiegend stationsbasierte CarSharing-Angebote. Hierfür sind unternehmensspezifisch zugeordnete Stellplätze, die nach der Vorlage des CsgG über Sondernutzung genehmigt werden, relevant. Da der Bund nur für Bundesstraßen die Straßenbaulast hat, kann er die Sondernutzung auch nur für diese Straßen regeln. Für alle anderen Straßen regeln die Länder in ihren Straßengesetzen die Zuständigkeiten und die Sondernutzung. Die Kommunen jedoch können schon jetzt handeln. Notwendig ist dazu lediglich eine entsprechende Ergänzung der vor Ort geltenden Satzung für Sondernutzungen. Das Bundesgesetz ist hier lediglich als Muster für die rechtliche Anwendbarkeit der Sondernutzung anzusehen.

Beispielsweise können Kommunen, in denen nur ein CarSharing-Anbieter agiert, Sondernutzungsrechte für Stellplätze einfach auf Antrag dieses Anbieters einräumen. Ein solches Antragsverfahren vereinfacht den Prozess maximal. Es sollte allerdings nicht angewendet werden, wenn vor Ort mehrere Anbieter im Wettbewerb stehen. Denn dann zieht die Vergabe von Stellplätzen an einen Anbieter wohlmöglich Anträge anderer Anbieter nach sich, denen die Kommune aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ebenfalls stattgeben muss.

Kommunen mit mehreren CarSharing-Anbietern sollten daher dem eigentlichen Genehmigungsprozess eine öffentliche Bekanntgabe vorschalten, in der die Absicht der Vergabe von Stellplätzen im öffentlichen Raum verkündet wird. Die Vergabe kann dann in einem einfachen Interessenbekundungsverfahren erfolgen.

Der Bundesverband CarSharing e.V. entwickelt zurzeit einen Leitfaden für die Einrichtung von CarSharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum. Der Bundesverband berät auch direkt Kommunen, die CarSharing-Stellplätze einrichten wollen oder andere gute Konzepte zur Förderung von CarSharing-Angeboten suchen.

Autor: Willi Loose, Geschäftsführer Bundesverband CarSharing e.V.