Sie sind hier

7. Dezember 2022

Wichtiges Signal: Vereinfachung der Landesregelung für CarSharing in Thüringen

Seit dem Jahr 2019 ist im Thüringer Straßengesetz in § 18a die Sondernutzung für CarSharing geregelt. In Bezug auf die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr enthielt das Thüringer Gesetz eine ansonsten in keinem anderen Landesgesetz vorkommende Vorgabe: Eine Sondernutzungsgebühr für CarSharing-Stellplätze musste demnach so erhoben werden, dass sie „mindestens dem marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entspricht“. In der Begründung des Gesetzes war dazu ergänzend ausgeführt worden, dass für eine Feststellung eines solchen Gegenwerts maßgeblich sei, was die Anmietung von vergleichbarem privatem Parkraum kosten würde. In der Praxis führte die Anwendung dieser Vorschrift in einigen Kommunen zu viel zu hohen, mit dem Fördergedanken kaum vereinbaren Gebühren. Eine Stellplätze drohten unbesetzt zu bleiben, weil kein Anbieter sie zu den angesetzten Kosten in Anspruch nehmen wollte.

Nach einer sehr  sorgfältigen Prüfung kommt das Land Thüringen nun zu dem Ergebnis, dass die Regelung im Landesgesetz rechtlich nicht notwendig und für die praktische Umsetzung der CarSharing-Förderung sehr hinderlich ist. Der Landtag in Thüringen hat die entsprechende Passage deswegen nun aus dem Gesetz gestrichen.

Das ist ein Signal auch über Thüringen hinaus: Beihilferechtlich ist es unbedenklich, die Gebührenhöhe für CarSharing-Stellplätze im öffentlichen Raum orientiert am Fördergedanken festzusetzen. Beihilferechtlich relevant ist vielmehr die Frage, ob alle interessierten CarSharing-Anbieter auch die Chance hatten, in den Genuss von Stellplätzen mit niedrigen Gebühren zu kommen. Beihilferechtlich bedenklich sind insofern vor allem "The-winner-takes-it-all"-Zuteilungsverfahren, in denen nur einer von mehreren CarSharing-Anbietern am Ende alle Stellplätze bekommt.