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StVO-Novelle

StVO-Novelle und Verwaltungsvorschriften werden endlich verabschiedet

StVO-Novelle

Am 16. April 2021 haben Bund und Länder im Zuge der Verkehrsministerkonferenz ihre Streitpunkte zur StVO-Novelle aus dem vergangenen Jahr ausgeräumt. Eine
formale Verabschiedung steht jedoch weiterhin aus.

Die neue Straßenverkehrsordnung war eigentlich bereits am 28. April 2020 in Kraft getreten, sie enthielt jedoch einen Formfehler. Die Bundesländer hatten die neuen Regelungen zu den Fahrverboten daraufhin vorerst nicht umgesetzt. In einigen Bundesländern wurde auch die gesamte StVO-Novelle als nichtig angesehen, sodass in der Novelle enthaltende Regelungen für die Umsetzung von CarSharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum ebenfalls betroffen waren.

Zwar hat das BMVI nun angekündigt, „zügig einen entsprechenden Verordnungsvorschlag auf den Weg zu bringen“, gleichzeitig erklärte Verkehrsminister Scheuer im Anschluss an die Verkehrsministerkonferenz aber, dass über die Verordnung voraussichtlich erst am 17. September im Bundesrat abgestimmt werden soll. Damit ist weiterhin nicht hundertprozentig sicher, ob es der Bundesverkehrsminister „schafft“, die vollständige Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Carsharinggesetzes von 2017 noch in seiner Amtszeit vorzulegen.

Verwaltungsvorschriften zur StVO bleiben ungenügend

Viel Zeit hat sich das Bundesverkehrsministerium auch mit der Neuformulierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung gelassen. Sie wurde am 25. Juni 2021 vom Bundesrat beschlossen. Die neu gefassten Vorschriften enthalten eine Reihe von Punkten, die der Bundesverband CarSharing in einer Stellungnahme bereits kritisiert hat. So ermöglicht beispielsweise die dort angegebene Berechnungsformel für die Zahl der CarSharing-Stellplätze in Bewohnerparkzonen nicht die schon heute benötigte Zahl der Stellplätze. Und auch die Hinweise, in welchen Lagen CarSharing-Stellplätze geschaffen werden sollen, entspricht in keiner Weise den sachlichen Anforderungen. Der Bundesrat fordert von der Bundesregierung zeitnah eine weitere Novellierung der StVO und der VwV-StVO.

Umsetzung in der Praxis

CarSharing ist ein wichtiger Baustein für eine klimaverträgliche und flächensparsame Mobilität der Zukunft. Anders als der ÖPNV wird das CarSharing aber nicht öffentlich mitfinanziert.

Es ist daher wichtig, dass die Kommunen das CarSharing durch Stellplätze im öffentlichen Raum und Parkprivilegien fördern. Hierfür bietet die neue StVO zusammen mit dem Carsharinggesetz nun die vollständige Rechtsgrundlage.

Vor allem das stationsbasierte CarSharing sollte möglichst flächendeckend gefördert werden. Denn diese CarSharing-Variante hat sich in verschiedenen Studien immer wieder als besonders verkehrsentlastend erwiesen. Stationsbasierte Fahrzeuge dürfen aber im öffentlichen Straßenraum nur auf dafür vorgesehenen Stellplätzen bereitgestellt werden.

Für stationsbasierte CarSharing-Fahrzeuge sollte daher ein möglichst flächendeckendes Netz von CarSharing-Stationen im öffentlichen Raum geschaffen werden. Dann ist dies CarSharing-Angebot für Nicht-Kunden sichtbarer und kann seine hohe verkehrsentlastende Wirkung voll entfalten.

Informationen zur StVO-Novelle

Die StVO-Novelle enthält die folgenden Regelungen zum CarSharing.


Es gibt nun ein amtliches CarSharing-Schild:


Das CarSharing-Schild wird als Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen „Parken“ (314 oder 315) verwendet, um CarSharing-Stellplätze zu kennzeichnen. Allgemeine CarSharing-Stellplätze im öffentlichen Raum, auf denen jedes CarSharing-Fahrzeug abgestellt werden darf, können mit dieser Schilderkombination ausgewiesen werden:


Anbieterspezifisch zugeordnete Stellplätze für stationsbasierte CarSharing-Fahrzeuge werden laut Carsharinggesetz (CsgG) auf Basis der Sondernutzung eingerichtet. Es gibt bereits eine ganze Reihe von Kommunen, die solche Stellplätze im öffentlichen Raum eingerichtet haben. Kommunen können diese Stellplätze nun mit dem CarSharing-Schild und einem Zusatzschild mit dem Namen des Anbieters amtlich kennzeichnen:

Mit der Kennzeichnung der CarSharing-Parkplätze durch amtliche Schilder ist auch die Möglichkeit für eine amtliche Sanktionierung von Falschparkern auf diesen Flächen gegeben.


CarSharing-Fahrzeuge können mit einer amtlichen Plakette eindeutig gekennzeichnet werden. Die Plakette wird an die CarSharing-Anbieter ausgegeben. Das Bundesverkehrsminsietrium hat am 18. August 2020 in einer Bekanntmachung die Plakette selbst und den Prozess der Zuteilung näher beschrieben (Verkehrsblatt 16/2020). Demnach wird die Plakette auf Antrag des CarSharing-Anbieters von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgegeben. In der Regel wird dies eine mittlere oder untere Straßenverkehrsbehörde sein, die zuständig für den Bezirk ist, in dem der CarSharing-Anbieter seinen Unternehmenssitz hat. Die Behörde muss vor der Zuteilung der Plakette prüfen, ob das von Anbieter betriebe CarSharing mit der CarSharing-Definition im Carsharinggesetz des Bundes übereinstimmt. Weitere Hinweise zum Verfahren - und wie es am besten einzurichten ist - gibt der bcs gern auf Anfrage.

In Kommunen, in denen die Plakette noch nicht verpflichtend eingesetzt wird, müssen die Ordnungämter bei der bisherigen Praxis bleiben, Carsharing-Fahrzeuge anhand des Anbieter-Namens oder Logos auf dem Fahrzeug zu erkennen.


Durch ein neu geschaffenes Zusatzschild „CarSharing frei“ wird das Parken von CarSharing-Fahrzeugen jenseits von besonderen CarSharing-Stellplätzen in eingeschränkten Halteverboten oder eingeschränkten Halteverbotszonen ermöglicht. Damit können auch Bewohnerparkzonen für das Parken von CarSharing-Fahrzeugen freigegeben werden.


CarSharing-Fahrzeuge – und damit CarSharing-Kund*innen – können darüber hinaus durch Zusatzzeichen von der Pflicht befreit werden, in Parkraumbewirtschaftungszonen Parkscheiben, Parkautomaten oder Parkuhren zu nutzen. Dies gilt für alle Straßen.


Das unberechtigte Parken auf CarSharing-Stellplätzen wird sanktioniert und kostet 55 Euro.


Detaillierte Hinweise zur kommunalen Umsetzung des Carsharinggesetzes (CsgG) finden Sie in unserem Leitfaden. Gern können Sie sich auch telefonisch oder per Mail mit speziellen Fragen an uns wenden.