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Sondernutzungsregelung für stationsbasiertes CarSharing in Baden-Württemberg in Kraft getreten

Am heutigen Freitag tritt das neue Landesstraßengesetz Baden-Württemberg in Kraft. Es fügt den neuen § 16a „Sondernutzung durch Carsharing“ in das Landesrecht ein. Damit bekommen die Kommunen des Bundeslandes einen einheitlichen rechtlichen Rahmen zur Ausweisung stationsbasierter CarSharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum. Der Bundesverband CarSharing begrüßt das Landesgesetz ausdrücklich als vorbildliche Regelung.

Anfang 2018 verfügten 224 Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg über mindestens ein (stationsbasiertes) CarSharing-Angebot. Das Land gehört damit zu den am besten mit CarSharing versorgten Flächenländern in Deutschland. Das war und ist für viele Nicht-Kunden jedoch oft kaum sichtbar. Denn: In den meisten Fällen können die CarSharing-Fahrzeuge bisher lediglich auf privaten Flächen bereitgestellt werden. Viele Kommunalverwaltungen wollten die Bereitstellung im öffentlichen Raum bisher nicht genehmigen.

Mit der neu geschaffenen Regelung stellt die Landesregierung klar, dass die Bereitstellung von CarSharing-Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum von allen Kommunen in Baden-Württemberg als Sondernutzung genehmigt werden kann. Passanten werden zukünftig also häufiger CarSharing-Fahrzeuge an Stationen im Straßenraum sehen und dadurch angeregt werden, die Dienstleistung in ihre Alltagsmobilität einzubinden. Laut einer kürzlich veröffentlichten Studie des Bundesverband CarSharing e.V. trägt vor allem stationsbasiertes CarSharing dazu bei, dass CarSharing-Kunden wenig genutzte eigene Pkw als überflüssig ansehen und abschaffen.

Das bundesweite Carsharinggesetz (CsgG) gibt es seit 01.09.2017. Es regelt u.a., dass einem CarSharing-Unternehmen zugeordnete CarSharing-Stellplätze per Sondernutzung genehmigt werden können. Allerdings hat der Bund nur die straßenrechtliche Regelungskompetenz für die Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten. Diese sind in der Regel nicht geeignet, um dort CarSharing-Stationen einzurichten. Für alle anderen Straßenkategorien regeln Landesstraßengesetze die Zuständigkeit und die Vorgaben für die Umsetzung der Sondernutzung.

Nach dem Vorbild des CsgG, jedoch durchaus mit eigenen Verfahrensvorgaben, sind daher nun die Länder aufgefordert, eigene Regeln zur Sondernutzung für stationsbasiertes CarSharing in ihre Landesstraßengesetze aufzunehmen. Bayern war das erste Bundesland, das dies umgesetzt hat, nun folgt Baden-Württemberg als zweites Bundesland.

Der heute in Kraft getretene neue § 16a des Landesstraßengesetzes Baden-Württemberg kann aus vielen Gründen als vorbildlich gelten:

  • Das angepasste Gesetz erklärt die Sondernutzung für stationsbasierte CarSharing-Stellplätze als allgemeingültige Rechtsgrundlage, nach der Kommunen einem CarSharing-Anbieter exklusiv reservierte Flächen im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung stellen können.
  • Es definiert im Gegensatz zur bisher schon geregelten Sondernutzung für anderen Zwecke (Marktstände, Außengastronomie etc.), dass bei der Auswahl von geeigneten CarSharing-Anbietern für die zur Verfügung stehenden Flächen auch Gesichtspunkte der Umweltentlastung herangezogen werden können. Damit wird die umweltentlastende Wirkung des stations-basierten CarSharing besonders herausgestellt.
  • Die Vorgaben im Landesstraßengesetz lassen den Kommunen ausreichend Spielraum, die konkreten Vergabeverfahren nach eigenen Kriterien und Verfahrensregeln zu gestalten. Damit können die Städte und Gemeinden des Landes selbst bestimmen, welche Ziele sie mit der Vergabe der Sonder-nutzung verfolgen möchten. Auch können die unterschiedlichen Voraus-setzungen und Wettbewerbsbedingungen für das CarSharing in den einzelnen Städten und Gemeinden vor Ort individuell berücksichtigt werden.
  • Das Landesgesetz führt explizit aus, dass nicht nur ein einziger CarSharing-Anbieter Gewinner eines Vergabeverfahrens sein kann. Die zu vergebenden Straßenflächen können auch unter mehreren, gleich geeigneten Anbietern aufgeteilt werden. Eine für die Kunden anderer Unternehmen ungünstige „The Winner takes it all“-Situation kann so vermieden werden.

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PDF: PM Inkrafttreten Landesstraßengesetz BaWü

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Bundesverband CarSharing e. V. (bcs)
Annette Littmeier
Schönhauser Allee 141 B
10437 Berlin
Telefon: 030 - 92 12 33 53
E-Mail: annette.littmeier@carsharing.de


Kurzinfo über den bcs: Der Bundesverband CarSharing e.V. (bcs) wurde 1998 gegründet. Er ist der Dachverband der deutschen CarSharing-Anbieter. Der bcs fördert CarSharing als moderne Mobilitätsdienstleistung und strebt eine Vernetzung mit dem öffentlichen Nahverkehr an. Ziel des Verbandes und seiner Mitglieder ist es, den Autobestand und Autoverkehr zu vermindern und die Umweltbelastung durch den Individualverkehr zu verringern. Der Bundesverband CarSharing (bcs) vertritt die politischen Interessen der Branche auf bundesweiter Ebene und gegenüber den Ländern. Im Bundesverband sind derzeit 144 Anbieter organisiert.

Kurzinfo über das CarSharing: Im deutschen Carsharing haben sich zwei Varianten etabliert: Beim stationsbasierten CarSharing stehen die Autos möglichst wohnortnah auf einem festen Parkplatz. Kunden holen den Wagen dort ab, nach der Fahrt bringen sie ihn dorthin zurück. Nur bei dieser Variante sind Reservierungen mehrere Wochen im Voraus möglich. Stationsbasiertes CarSharing ist außerdem die preisgünstigste CarSharing-Variante. Die größten deutschen Anbieter: stadtmobil, cambio, teilAuto, Flinkster, book-n-drive.
Bei der zweiten Variante, dem sogenannten Free-Floating, stehen die Autos irgendwo in der Stadt, frei geparkt. Nutzer orten und buchen sie über das Smartphone. Nach der Fahrt stellen sie den Wagen irgendwo innerhalb des Nutzungsgebiets wieder ab. Diese Variante ist nur in einigen großen Städten zu finden. Reservierungen im Voraus sind nicht möglich. Free-floating ermöglicht jedoch One-way-Fahrten innerhalb eines definierten Bereichs im Stadtgebiet. Die Preise liegen über denen des stationsbasierten CarSharings. Die größten Anbieter sind car2go und DriveNow.
In letzter Zeit haben sich auch kombinierte CarSharing-Angebote etabliert, die stationsbasierte und free-floatende Fahrzeuge aus einer Hand anbieten. Kombinierte Angebote gibt es beispielsweise in Hannover, Mannheim und Heidelberg (stadtmobil), Frankfurt am Main (book-n-drive) und Leipzig (teilAuto)
Derzeit verfügen 677 Städte und Gemeinden in Deutschland über mindestens ein CarSharing-Angebot. In allen diesen Orten sind stationsbasierte CarSharing-Angebote verfügbar, während reine free-floating Angebote nur in 8 deutschen Städten vertreten sind.